Verein América Baila

mit Sitz in Zürich

Zur Vereinfachung wird im nachfolgenden Text im Wesentlichen die männliche Form verwendet. Die Aussagen schliessen selbstverständlich auch die weibliche Form mit ein.


Name und Sitz

Unter dem Namen „Amérdica Baila“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich, Schweiz.


Zweck

Der Verein bezweckt die Pflege und Verbreitung der lateinamerikanischen Kultur durch Kunst mit Schwerpunkt Tanz und Musik.

Der Verein fördert aktiv die Integration der lateinamerikanischen Kultur in der Schweiz und den kulturellen Austausch. Zudem unterstützt er das Verständnis für den lateinamerikanischen Kulturkreis in der Schweizer Gesellschaft.

Dazu betreibt er eine eigene Tanzgruppe und unterstützt Projekte im Rahmen seines Zweckes.

Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.


Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Ressorts


Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Mai statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Die Teilnahme an der Generalversammlung ist freiwillig.

Die Generalversammlung hat die folgenden festgelegten Aufgaben:

a. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes
b. Festsetzung und Änderung der Statuten
c. Abnahme der Jahresendrechung
d. Beschluss über das Jahresbudget
e. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f. Behandlung der Ausschlussrekurse

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.


Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem Aktuar (Stellvertretender Vorsitzender) und den Ressortleitern. Das Amt des Kassiers muss ebenfalls im Vorstand vertreten sein und kann von jedem beliebigen Vorstandsmitglied übernommen werden.

Die Entscheidungen betreffend Geldüberweisungen oder jegliche andere Entscheidungen welche den Verein binden, werden im Konsens aller Mitglieder des Vorstands getroffen.

Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, kann aber auf Verlangen von jedem Mitglied des Vorstands zusätzlich einberufen werden.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die Vereinsgeschäfte.

Der Vorstand ist für die Erledigung aller Geschäfte zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Insbesondere obliegen ihm:

a. Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung
b. Berichterstattung zuhanden der Mitgliederversammlung
c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Aufnahme der Mitglieder
e. Festlegung der Strategie
f. Investitionsplanung
g. Einsetzung von Ausschüssen zur Erfüllung spezieller Aufgaben


Die Ressorts

Die Aufgaben und Verantwortungen des Vereins werden in Ressorts aufgeteilt.

Der Ressortleiter führt das Ressort. Ihm obliegen insbesondere:

a. Umsetzung der vom Vorstand festgelegten Strategie
b. Sicherstellung der Qualität seiner jeweiligen Aufgabe
c. Erstellung und Einhaltung des Budgets für seinen Bereich
d. Bewirtschaftung der ihm zugewiesenen Infrastruktur
e. Einstellung und Entlassung von Personal sowie deren Führung
f. Vertretung eines Ressortleiters, falls dieser verhindert ist

Jedes Ressort muss durch seinen Ressortleiter im Vorstand vertreten sein.

 

Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Interesse am Vereinszweck hat und diesen mittels Mitgliederbeitrag fördern will. (Details zum Mitgliederbeitrag sind im Punkt „Mittel“ beschrieben)

Die Mitgliedschaft im Verein verpflichtet die Mitglieder zur Anerkennung der Vereinsstatuten und der von Mitgliederversammlung und Vorstand gefassten Beschlüsse und erlassenen Reglemente.

Alle Mitglieder haben ein Stimm-, Antrags-, und Auskunftsrechts, sowie das Recht auf Teilnahme und Anhörung in der Mitgliederversammlung.

Aufnahmegesuche sind an den Vorsitzenden zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod


Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. Der Beschluss der Generalversammlung ist rechtlich endgültig und kann nicht weitergezogen werden.
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


Sponsoren und Gönner

Sowohl juristische, wie auch natürliche Personen können sich als Sponsoren und Gönner beteiligen. Pflichten und Rechte werden vertraglich geregelt.


Sprache

Der Verein wird zweisprachig geführt, Deutsch und Spanisch. Es ist Aufgabe des Vorstands alle Dokumente und Protokolle auf beide Sprachen bereit zu halten.


Mittel

Der Verein verfügt über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Dieser beträgt zurzeit CHF 55.- pro Jahr.

Anrecht auf einen ermässigten Mitgliederbeitrag von CHF 35.- jährlich haben Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr, Studenten und AHV/IV-Bezüger und werden auf Antrag gewährt sofern die nötigen Unterlagen eingereicht werden.

Wenn die Arbeit eines Ressorts Erträge einbringt, so sollen mindestens 10% in die allgemeine Vereinskasse fliessen.
Über Zuwendungen, welche jeglicher Art sein können, entscheidet der Vorstand.


Unterschriften Regelung

Um Geschäfte welche den Wert von CHF 100.- im Monat übertreffen, oder solche, die den Verein verpflichten, wird eine Kollektivunterschrift des Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitgliedes des Vorstands benötigt.
Die Transaktionen müssen mit einem Begleitschreiben gedeckt sein, in welchem der Zweck beschrieben, und die Unterschriften vorhanden sein müssen.


Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. (Nach Art. 75c ZGB)
Eine persönliche Haftung des Präsidenten, des Aktuars, eines Ressortleiters, Mitglieder (natürliche oder juristische Personen) oder Angestellte im Rahmen ihres Auftrages sind ausgeschlossen.


Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.


Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit qualifizierter Mehrheit von drei Viertel beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.


Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 27.05.2013 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 


PDF-Download

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